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   RG, 06.01.1927 - VII 7/26   

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https://dejure.org/1927,52
RG, 06.01.1927 - VII 7/26 (https://dejure.org/1927,52)
RG, Entscheidung vom 06.01.1927 - VII 7/26 (https://dejure.org/1927,52)
RG, Entscheidung vom 06. Januar 1927 - VII 7/26 (https://dejure.org/1927,52)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Verzicht auf den Scheidungsanspruch auch dann zulässig, wenn der Gegner in der Vorinstanz bereits die Mitschuldigerklärung der anderen Partei erreicht hatte?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzicht auf den Scheidungsanspruch.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 115, 374
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82

    Berufung gegen ein Scheidungsurteil; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die

    Ein Ehegatte, der mit seinem Scheidungsbegehren obsiegt hat, kann danach ein Rechtsmittel einlegen, um auf den Scheidungsanspruch zu verzichten oder die Klage (nach neuem Recht: den Scheidungsantrag) zurückzunehmen (RGZ 100, 208, 209; 115, 374, 375).
  • OLG Zweibrücken, 25.05.2012 - 6 UF 39/12

    Scheidungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei

    Ein Ehegatte, der mit seinem Scheidungsbegehren obsiegt hat, kann danach ein Rechtsmittel einlegen, um auf den Scheidungsanspruch zu verzichten oder die Klage (nach neuem Recht: den Scheidungsantrag) zurückzunehmen ( RGZ 100, 208 ; 115, 374).
  • BGH, 10.03.1956 - IV ZR 336/55

    Scheidungsprozeß aus Breslau

    Blieb also der Rechtsstreit trotz der Prozeßhandlungen, mit denen der Beklagte ihn beenden wollte, anhängig, so konnte die Klägerin zwar die Klage wegen Fehlens der Einwilligung des Beklagten nicht zurücknehmen (§ 271 Abs. 1 ZPO), wohl aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ungeachtet eines von dem Beklagten gestellten Mitschuldantrags auf ihr Scheidungsrecht verzichten (RGZ 115, 374 [375]), wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt worden ist.
  • BGH, 08.02.1978 - IV ZB 73/77

    Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - Ausspruch

    Weder will die Klägerin von ihrem Scheidungsverlangen Abstand nehmen (Ausnahmefall nach RGZ 100, 208, 209; 115, 374, 375; BGHZ 24, 369, 370 f) noch beruft sie sich auf ihr günstige, in der Vergangenheit liegende Tatsachen, die sie ohne ihr Verschulden im ersten Rechtszug nicht habe geltend machen können (Ausnahmefall nach BGHZ 39, 179, 182 und Entscheidung des erkennenden Senats in NJV 1972, 1710 = FamRZ 1972, 497).
  • OLG Karlsruhe, 24.04.1980 - 16 UF 114/79
    Der Verzicht führt nach Auffassung des Senats zu der Abweisung des Scheidungsantrages der Ehefrau auch dann, wenn die Gegenseite nicht zustimmt; ein Antrag des Ehemannes auf Erlaß eines Verzichtsurteils ist nicht notwendig (vgl. zum Beispiel RGZ 115, 374; Schumann/Leipold in Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 306 Anm. II 4; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 306 Anm. e).
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